Öffentliche Hand und Wohnungsmarkt
Im nachstehenden Beitrag soll versucht werden, die Notwendigkeit einer
Beeinflussung des Wohnungsmarkts und/oder einer Teilnahme an demselben
durch die öffentliche Hand zu begründen und einzugrenzen, sowie
die hiefür verfügbaren Instrumente nach ihrer Wirksamkeit und
Effizienz zu bewerten.
Zu diesem Zweck scheinen Aussagen zu folgenden Teilbereichen
erforderlich:
- Grundsätzliche Notwendigkeit staatlicher Intervention in die
Wirtschaft
- Definition möglicher Ziele einer öffentlichen
Wohnungsmarktintervention
- Erfassung jener Wirtschaftsbereiche, die für den Wohnungsmarkt
von wesentlicher Bedeutung sind
- Bewertung theoretisch verfügbarer Marktinterventionsinstrumente
Abschließend werden die auf der Summe der vorgenannten Überlegungen
aufbauenden Vorschläge des Verfassers dargestellt.
Die Funktion des Staates
Die öffentliche Hand als politische Struktur moderner Staaten
vertritt nach außen die Interessen der Staatsbürger gegenüber
anderen Staaten und sorgt im Inneren für einen Ausgleich zwischen den
individuellen und Gruppeninteressen.
Die Form der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe im Bereich der
Wirtschaft schwankt zwischen dem Extrem des "Nachtwächterstaats",
der lediglich die (Rechts-)Sicherheit der Bürger überwacht, ohne
sozialpolitisch orientierte ökonomische Zielvorgaben zu entwickeln,
und jenem anderen der zentralistischen Planwirtschaft, die, ausgehend von
postulierten sozioökonomischen Zielen, diese unter Umgehung
marktwirtschaftlicher Prozesse direkt anzusteuern versucht.
Beide Varianten müssen aus heutiger Sicht als ungenügend
bezeichnet werden:
Die ledigliche Sicherung der Funktionsfähigkeit eines im übrigen
völlig ungehemmten freien Markts durch den Staat führt zwar u.U.
zu beschleunigter Kapitalakkumulation aber auch zu extremen sozialen
Spannungen. In ihrer modernen Version unterstellt diese Anschauung, daß
eine unbehindert funktionierende Wirtschaft indirekt auch eine effiziente
Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen herbeiführt.
In letzter Konsequenz wird der Wirtschaft erste Priorität eingeräumt.
Als Antithese hiezu leidet die Verwirklichung sozialer und
wirtschaftlicher Grundrechte mittels einer staatlichen Planwirtschaft an
der psychologisch bedingten Schwierigkeit, nachhaltige Produktions- und
Produktivitätssteigerungen ohne entsprechende materielle Kompensation
zu erzielen, an der Unmöglichkeit, "von oben" die wahren
Bedürfnisse der Bevölkerung zu bestimmen, an den enormen
Reibungsverlusten der Umsetzung zentraler Planvorgaben und an dem Fehlen
der Knappheitsanzeige der Ressourcen über marktmäßig
determinierte Preise.
Die Fähigkeiten, über die jeder "homo oeconomicus"
verfügt, werden unterdrückt.
Es wäre nun auch im Idealfall eines aufgeklärten Staates naiv,
anzunehmen, daß dieser nur um das Wohl seiner Bürger besorgt
ist. Jede Regierungs- und Verwaltungsstruktur entwickelt ebenso wie ihre
einzelnen Funktionäre und Beamten einen Selbsterhaltungstrieb. Macht
sucht ihren Bestand zu sichern. Dazu ist das Interesse der
Umsetzungsorgane komplementär. Aus der Interessenlage dieser
Machtkaskade ergibt sich sowohl eine tendenzielle Ausweitung staatlicher
Einflußnahme als auch eine fortschreitende Aufstockung der
personellen Besetzung (Parkinsonsches Gesetz), die einer numerischen
Reduktion, auch nach einer Erfüllung ihrer Aufgaben, weitgehend
widersteht.
Aus anderer Sicht ist das Verhältnis von Zielvorstellungen einer künftigen
Entwicklung, die mehrheitlich innerhalb der Bevölkerung registriert
werden können, zu jenen Zielen, die der jeweiligen Führungsschicht
vorschweben, von Bedeutung.
Da menschliche Verhaltensmuster und daher auch Zielvorstellungen relativ
konstant sind und - außer unter autoritärem Druck - nur
langsamen Veränderungen unterliegen, stoßen Zielbestimmungen,
die von den herrschenden Zuständen wesentlich abweichen, auf
mehrheitlich starken Widerstand. Führungsschichten, die den Rhythmus
einer für die Mehrheit nachvollziehbaren Entwickung übermäßig
beschleunigen wollen, verlieren in demokratischen Gesellschaften ihre
Legitimationsbasis.
Andererseits entstehen in Gesellschaften, die keine definierbare
Entwicklungsrichtung kennen, Unsicherheit, Beliebigkeit und Antagonismen.
Eine Beschränkung der Staatsführung auf die Umsetzung eines
amorphen Mehrheitswillens tendiert zu statischem "Auf-der-Stelle-Treten".
Für ein demokratiepolitisch akzeptables Verhältnis zwischen
Regierenden und Regierten scheint daher von größter Bedeutung,
daß
- visionäre Langzeitkonzepte durch überschaubare
mittelfristige Programme ergänzt werden,
- eine möglichst umfassende Diskussion von Zielvarianten durch die
Bevölkerung gefördert wird,
- die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung anhand von rationalen
Kriterien weitgehend transparent und nachvollziehbar gemacht wird und
- die jeweiligen Inhaber der delegierten Macht des "Souveräns"
ihre Machtausübung als "civil service" also als Dienst für
die Gemeinschaft verstehen.
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Hand ist auf möglichste
Effizienz zu dringen, um jenen Teil der volkswirtschaftlichen Produktion,
der für staatliche Koordinierungs- und Kontrollfunktionen aufgewendet
wird, auf ein Minimum zu beschränken. Als Leitbild einer derartigen bürgernahen
Struktur hätte des Ideal eines "lean state" also eines
leistungsfähigen, effizienten, aber ballastarmen Staates zu wirken.
Gesellschaftliche Grundziele
Eine Entscheidung gegen die beiden genannten extremen Wirtschaftssysteme
und für ein z.B. als soziale Marktwirtschaft bezeichnetes konsensfähiges
Wirtschaftssystem kann rationalerweise nur auf der Grundlage einer
axiomatischen Zielvorgabe erfolgen, da auch die beiden Extreme theoretisch
funktionsfähig sind. Für dieses Axiom bietet sich auf der
Grundlage der bisherigen Entwicklung der Gesellschaftsgeschichte und unter
Beschränkung auf rein materielle Aspekte etwa die Formel "Größtmöglicher
Wohlstand bei größtmöglicher Gerechtigkeit" an.
Die beiden Ansprüche sind potentiell widersprüchlich: um die
individuelle Leistungsbereitschaft maximal anzuspornen, scheint die Möglichkeit
zur positiven materiellen Differenzierung vom gesellschaftlichen
Durchschnitt gemeinhin unerläßlich. Die individuelle Aussicht
auf relativen Reichtum bringt Produktivitätszuwächse für
die Gesamtwirtschaft mit sich. Eine Gerechtigkeit im Sinne einer
materiellen Gleichstellung wird hiedurch unmöglich gemacht.
Primäre materielle Unterschiede können durch familiäre
Umstände, durch individuelle Begabung, Initiative, Beharrlichkeit und
durch äußere Rahmenbedingungen bedingt sein.
Eine nachträgliche Uniformierung ursprünglich
unterschiedlicher Lebensstandards über den Weg einer staatlichen
Umverteilung würde den individuellen Leistungswillen lähmen und
damit das gesamtwirtschaftliche Potential verringern.
Will die Gesellschaft daher eine maximale Approximation an das
formulierte Doppelziel, so darf sie weder das Huhn der goldenen Eier
schlachten, noch es zum reißenden Tiger mutieren lassen.
Die Synthese aus dem historischen Kampf zwischen den Extremen des
Manchester-Liberalismus und des zentralstaatlichen Kommunismus scheint
daher - aus der Sicht des Produzenten (des Arbeiters im weitesten Sinne)
und des Konsumenten - eine des Grades:
Welches Verhältnis zwischen Höchst- und Mindesteinkommen
scheint dem Durchschnittsbürger (oder der untersten ökonomischen
Schicht) noch akzeptabel ?
Welches Verhältnis zwischen durchschnittlichen und Mindesteinkommen
scheint der Bevölkerung - noch - angemessen ?
Über welches Einkommen müßte eine Person (ein Haushalt)
mindestens verfügen, um ein "menschenwürdiges Leben" führen
zu können ?
- Die erste der gestellten Fragen bezieht sich auf die Emotionalverträglichkeit
der Einkommensverteilung ("Neidkomplex"). Ihre Beantwortung
ist ökonomisch von geringer Aussagekraft, da aus ihr unmittelbar
nicht hervorgeht, ob den untersten Einkommensschichten ein angemessener
Lebensunterhalt möglich ist.
- Die zweite Frage schafft einen Bezug zwischen dem mehrheitlichen
Einkommensniveau und jenem, das geeignet scheint, gesellschaftlich begründeten
Mindestbedarfen gerecht zu werden. Die Armutsgrenze, jenseits der die
Erfüllung dieser Mindestansprüche nicht mehr gewährleistet
wäre, würde also als ein Prozentsatz der durchschnittlichen
Einkommen festgelegt werden und damit jeweils Funktion des
gesamtwirtschaftlichen Wohlstandsniveaus sein.
- Jede Antwort auf die dritte Frage erfordert umfangreiche
Untersuchungen über die - immer willkürliche - Zusammensetzung
eines Warenkorbs, der einer Mindestbedarfsdeckung genügen soll,
sowie über die aktuellen Marktpreise seiner einzelnen Komponenten.
Eine Übereinstimmung der tatsächlichen Konsumpräferenzen
der Nachfrager mit den vorgegebenen kann nicht gesichert werden. Zur
laufenden Anpassung der determinierten Werte müssen diese
(arbeitsaufwendigen) Erhebungen fortgeführt und/oder inflationär
indexiert werden.
Offensichtlich müssen zur Definition jedes Armutsbegriffs aus den
individuell empfundenen Bedürfnissen abgeleitete Mindestbedarfe
destilliert werden, die aufgrund eines gesellschaftlichen Konsenses als
verbindlich angesehen werden können. Diese sind immer Funktion des
jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstandes und des herrschenden
sozialen Bewußtseins.
Das Ziel einer sozialen Wohnungspolitik ist daher die Beseitigung der "Wohnungsarmut",
das ist von Defiziten zwischen gesellschaftlich akzeptierten
Mindeststandards und der realen Wohnraumversorgung.
Prinzipielle Annäherung an sozioökonomische Ziele
Eine Eingrenzung der ursprünglichen, von sozialpolitischen Vorgaben
unbehinderten, unternehmerischen Freizügigkeit im kapitalistischen
System ist im wesentlichen in folgenden Richtungen denkbar:
- Bodenrechtliche Nutzungsbeschränkungen
- Gewinn- und Vermögensbesteuerung
- Erweiterung der Arbeitnehmerrechte
- Förderung genossenschaftlicher Unternehmen
- Einrichtung parastaatlicher Unternehmen
- Einrichtung staatlicher Unternehmen
(Die Reihung entspricht etwa der zunehmenden Entfernung von rein
kapitalistischen Rahmenbedingungen.)
Bewertungen von wohnungspolitischen Programmen und Maßnahmen können
daher in dreierlei Hinsicht vorgenommen werden:
- Findet eine Verringerung der einkommensbedingten Ungleichheit in der
Wohnraumversorgung statt ?
- Werden die individuellen Leistungsanreize gedämpft ?
- Sind die angesprochenen Instrumente effizient ?
Wohnungspolitische Interventionsbereiche der öffentlichen Hand
Die wichtigsten Bereiche potentieller Eingriffe der öffentlichen
Hand zur Steuerung und Beeinflussung des Wohnungsmarkts oder Teilnahme an
ihm betreffen Grund und Boden, Wohnbaufinanzierung und Wohnungsproduktion,
den öffentlichen und privaten Wohnungsbestand, sowie - auf der
Nachfrageseite - die Einkommensverteilung.
Grund und Boden
Die jedem Staat zur Verfügung stehende Gesamtbodenfläche muß
zur Vermeidung nachteiliger Konkurrenzsituationen den diversen
Nutzungsnachfragern in ausgewogenem Maße zugänglich sein.
Angesichts der notwendigen Verfügbarkeit einer Grundstücksfläche
für die Errichtung jeder Wohnung haben Eingriffe der öffentlichen
Hand auf dem Bodenmarkt bedeutende Auswirkungen auf die Wohnraumversorgung
der Bevölkerung.
Für eine Bewertung einer möglichen Marktbeeinflussung sind
folgende wesentliche Aspekte zu beachten:
Die Nutzungsmöglichkeiten des Bodens werden durch klimatische
Faktoren, die Bodenbeschaffenheit und die topographischen Eigenheiten
mitbestimmt.
Der Bodenvorrat ist naturgegeben begrenzt und kann im Gegensatz zu allen
anderen für die Wohnraumversorgung benötigten Gütern nicht
produziert werden.
Die aus der historischen Tradition entwickelten Verfügungsrechte
und Besitzstrukturen weisen ein großes Beharrungsvermögen gegenüber
öffentlichen Eingriffen auf.
Die effektiven Nutzungsarten ergeben sich auf einem ungesteuerten Markt
durch Konkurrenz der Nachfrager über die Bodenrente. Diese ist schließlich
die Grundlage für die Bildung von Marktpreisen für Grund und
Boden.
Wohnbaufinanzierung
Im Zusammenhang mit der Wohnraumnutzung ergibt sich ein
Finanzierungsbedarf in zweifacher Form. Während der Bau- und
Bauvorbereitungszeit ist eine - relativ kurzfristige -
Zwischenfinanzierung erforderlich, die üblicherweise geringen
Staatsinterventionen unterliegt. Diese Zwischenfinanzierungskosten stellen
einen Bestandteil der gesamten Wohnungsproduktionskosten dar.
Wesentlich bedeutsamer ist die Langzeitfinanzierung für den späteren
Nutzer einer (Neubau-)Wohnung, da im allgemeinen die Wohnungsnachfrager
nur über einen geringen Teil der Gesamtproduktionskosten in liquider
Form verfügen. Für sie stellt sich die Notwendigkeit einer
Verteilung der Produktionskosten über einen längeren Zeitraum,
damit die resultierenden laufenden Belastungen tragbar werden.
Auf dem Kapitalmarkt werden die für diese Langzeitfinanzierung
einsetzbaren Darlehen üblicherweise mit fixen oder variablen Zinssätzen
angeboten, die - mit erheblichen Schwankungen - der inflationären
Entwicklung folgen. Diese Schwankungen sind für den
Wohnungsnachfrager von herausragender Bedeutung: steigt etwa der
geforderte Zinssatz eines Darlehens mit 25jähriger Laufzeit von 8 %
auf 10 % pro Jahr, so erhöht sich die laufende Belastung der
Kreditnehmers um rund 18 %.
Angesichts der verschiedenartigen Komponenten der Nominalzinsen ist
dieses System in seinen realen Auswirkungen für den Kapitalnachfrager
nur schwer durchschaubar.
Da die tatsächliche Inflationsrate nur im nachhinein festgestellt
werden kann, ist die reale Zinsbelastung des Darlehensnehmers immer erst
nach Tilgung der Schuld ermittelbar. Sie ergibt sich aus dem Barwert aller
Zahlungen minus der Darlehenssumme.
Bei den heute registrierten Zinssätzen kann die reale
Gesamtzinsbelastung ebenso hoch wie die Kreditsumme werden oder diese
sogar übersteigen. Das heißt, daß die Gesamtbelastung für
einen Wohnungsnachfrager, der den Erwerb einer Eigentumswohnung zur Gänze
über den Kapitalmarkt finanzieren muß, rund doppelt so groß
ist, wie jene eines Barzahlers.
Aus den angeführten Gründen ist es daher nicht überraschend,
daß der Bereich der Wohnbaufinanzierung zu den bevorzugten
Interventionsbereichen der öffentlichen Hand zählt.
Wohnungsproduktion
Anläßlich eines Wohnungsneubaus fallen Grundkosten,
Bauherstellungskosten, Außenanlagenkosten, Baunebenkosten und - in
den meisten Fällen - die Umsatzsteuer an. Im Rahmen des gegenwärtig
üblichen mehrgeschoßigen Sozialwohnungsbau nehmen die
Bauherstellungskosten einen Anteil von etwa 60 % bis 70 % der Gesamtkosten
ein.
Diese Kosten sind eine Funktion von quantitativen (Wohnungsgröße)
und qualitativen Vorgaben (Ausstattung). Sie sind zusätzlich abhängig
von der jeweiligen Relation zwischen Angebotskapazität und der
nachfrageabhängigen Auftragslage in der Bauwirtschaft. Weiterhin
spielen produktivitätssteigernde Bautechnologien und der
Auslastungsgrad des sektoriellen Arbeitsmarkts eine preisbildende Rolle.
Da eine privatwirtschaftliche Errichtung von Wohnbauten einerseits der
preisdämpfend wirkenden Konkurrenz, andererseits den Gefahren
preissteigernder oligopolistischer Angebotspraktiken ausgesetzt ist, sind
mehrfach Versuche unternommen worden, die Bauherstellungskosten über
Eigenleistungen der Wohnungsnachfrager, durch genossenschaftliche
Produktion und Nachfragebündelung und auf dem Wege offizieller
Preisvorgaben zu reduzieren.
Wohnungsbestand
Wohnungsnachfrage kann durch Wohnungsneubau oder innerhalb des
vorhandenen Bestands befriedigt werden.
Bei konstanter Bevölkerung entspricht der Wohnungsneubau der Summe
von den gestiegenden (quantitativen) Ansprüchen an verfügbare
Wohnfläche und dem Wegfall vorhandener Wohnungen durch Abriß
und Zusammenlegung, sowie durch Umwidmung in wohnungsfremde Nutzungen.
Eine zusätzliche Nachfrage durch eine steigende Bevölkerungszahl
kann sowohl eine Ausweitung des Neubauangebots als auch eine
Belagsverdichtung in bereits genutzten Wohnungen bewirken.
Der Umfang des Wohnungsneubaus in Österreich gegenüber dem
Bestand läßt sich anhand der folgenden Zahlen veranschaulichen:
einem Wohnungsbestand von rund 3,3 Mio. Einheiten steht eine
Neubauleistung von (1990) rund 36 500 Wohnungen gegenüber, also etwas
über ein Prozent des Bestandes pro Jahr. Im Verhältnis zur Bevölkerung
bedeutet dies knapp 5 Wohnungen pro 1000 Einwohner und Jahr.
Der Nettozugang läßt sich aufgrund fehlender Daten für
Wohnungsverluste nur näherungsweise ermitteln: Der Vergleich der
Fertigstellungsmeldungen mit den Mikrozensus-Bestandsdaten ergibt eine
Verlustquote von etwa einem Drittel des Neubauvolumens, sodaß nur
zwei Drittel des letzteren als Nettozugang verbleiben.
Da der jeweilige Wohnungsbestand zum allergrößten Teil belegt
ist, dient nur die momentane Leerstandsreserve neben dem Neubauangebot der
Befriedigung der Wohnraumnachfrage. Dieser Leerstand befindet sich
aufgrund des Generationentauschs und der Wohnsitzmobilität der Bevölkerung
in ständiger, aber langsamer Umschichtung. Teile derselben werden
allerdings nicht effektiv angeboten, sondern mittelfristig anderwärtig
genutzt oder aus mietrechtlichen oder spekulativen Gründen gehortet.
Der für ein adäquates Funktionieren des Wohnungsmarkts
erforderliche Mindestleerstand ist theoretisch nicht bestimmbar. Anhand
von internationalen Erfahrungen wesentlich mobilerer Bevölkerungen
scheint jedoch ein Anteil von etwa 3 % effektiv zugänglichen
Leerwohnungen ausreichend.
Wesentliches Klassifizierungsmerkmal innerhalb des Wohnungsbestands ist
das Verhältnis Eigentümer - Nutzer. Hinsichtlich des Eigentümers
ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem, gemeinnützigem und
privatem Eigentümer wegen der damit verbundenen Freiheitsgrade der
Mietengestaltung von Bedeutung.
Die öffentliche Hand kann die Mieten ihrer Wohnungen nach
wirtschaftlichen Erwägungen und politischen Rücksichtnahmen frei
festsetzen und Zugangsbeschränkungen bestimmen.
Gemeinnützige Unternehmen müssen das - für die Mieter
nicht immer günstige - Kostendeckungsprinzip laut
Entgeltsrichtlinienverordnung anwenden.
Der private Eigentümer von Altbaumietwohnungen ist offiziell an das
Mietrechtsgesetz gebunden. Nur die zahlenmäßig noch wenig ins
Gewicht fallenden freifinanzierten Neubaumietwohnungen können nach
reinen Marktgesetzen vermietet werden.
Neben den Mietwohnungen, die eher im städtischen Bereich
vorherrschen, finden sich bereits mehrheitlich Eigentumswohnformen:
Eigentumswohnungen, die auf einer Kombination von exklusivem Nutzungsrecht
an einer Wohnung und Miteigentum an dem gemeinsamen Baugrund beruhen,
sowie Eigenheime, die ein uneingeschränktes Wohnungseigentum repräsentieren.
Da die Wohnung das längstlebige Konsumgut darstellt, ist der
private Anbieter von Mietwohnungen einer hohen Verwertungsunsicherheit
ausgesetzt. Sollten sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen
Rahmenbedingugen nach dem Beginn der Verwertungsperiode wesentlich verändern,
können seine Rentabilitätsberechnungen stark positiv oder
negativ beeinflußt werden. Daher herrscht wegen der seit 1917
erlassenen Mietzinsbeschränkungen und der immer wieder neu
formulierten Eingriffe der öffentlichen Hand in die privaten Verfügungsrechte
eine nachhaltige Verunsicherung privater Investoren, die eine
marktwirksame Teilnahme am Mietwohnungssektor in Österreich bisher
verhindert. (Von allen 1989 fertiggestellten Mietwohnungen entfielen nur
14 % auf physische und 5 % auf juristische private Bauherren.)
Ob dies für den Wohnungsmarkt im allgemeinen oder die
Wohnungsnachfrager im besonderen ein Nachteil ist, wird noch zu
diskutieren sein.
Einkommenshöhe und -verteilung
Die dem Verständnis eines modernen Sozialstaats zugrundeliegende
Mitverantwortung für eine angemessene Ausstattung seiner Bürger
mit Gütern und Dienstleistungen erfordert eine Beobachtung der
Mindesteinkommenshöhe in ihrem Verhältnis zu den
Durchschnittseinkommen, bzw. zu dem postulierten Mindestwarenkorb (s.o.).
Grundsätzlich kann die Bresche zwischen "zu hohen"
Preisen und "zu geringen" Einkommen durch Senkung ersterer oder
durch Anheben letzterer überwunden werden.
Für die - scheinbare - Senkung von Marktpreisen
privatwirtschaftlich erzeugter Produkte können entweder - explizite -
öffentliche Subventionen eingesetzt oder öffentliche
(Vor-)Leistungen ohne entsprechenden Marktpreis bereitgestellt werden
(implizite Subventionen).
Unzureichende Individual- und Haushaltseinkommen können durch
Transferzahlungen aus dem allgemeinen Steueraufkommen in ihrer Kaufkraft
angehoben werden.
Über beide Formen ermöglicht der Staat dem Bürger einen
erweiterten Marktzugang.
Nach dieser - sehr gerafften - Darstellung einiger Aspekte der
wohnungswirtschaftlich relevanten Handlungsbereiche der öffentlichen
Hand wird das wohnungspolitische Instrumentarium kritisch beleuchtet.
Bodenpolitische Instrumente
- Grundlegendes Instrument jeder Bodenpolitik ist die Raumordnung.
Diese versucht, eine Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche
an den verfügbaren Boden (durch: Landwirtschaft, Industrie,
Gewerbe, Wohnen, Infrastruktur, Erholungsgebiete, etc.) im Sinne eines
größtmöglichen Gesamtnutzens für die Gemeinschaft
zu implementieren.
- Genauere Vorgaben für potentielle - bauliche - Nutzungen
enthalten die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Sie
stipulieren spezifische Nutzungsarten und maximale bauliche
Nutzungsgrade.
Eine großzügige Widmung von Bauland für Wohnnutzung erhöht
tendenziell das Angebot und damit die Verfügbarkeit von Bauland und
drückt gleichzeitig das Preisniveau. In der Realität wird
dieser Effekt häufig durch das Horten von gewidmeten Baulandflächen
behindert; potentiell bebaubare Flächen werden in Erwartung einer künftigen
Wertsteigerung oder späterer beabsichtigter Eigennutzung nicht dem
Markt zugeführt.
Diese scheinbare "Produktion" von Bauland stößt
allerdings - im mitteleuropäischen Raum - bald an ökologische
Grenzen: wenn offener Landschaftsraum immer weiter zurückgedrängt
wird, so gehen seine Kontrastwirkung und sein Erholungseffekt zunehmend
verloren, womit die Attraktivität des gesamten Lebensraums leidet.
- Besonders kritisch zu betrachten ist in diesem Zusammenhang die
sprunghafte Wertsteigerung, die Grundstücke im Augenblick von Änderungen
der zulässigen Nutzungsart oder -intensität erfahren.
Da, wie oben bereits erwähnt, der erzielbare Marktpreis eine
Funktion der künftigen Bodenrente ist, steigt dieser, wenn höherwertige
Nutzungen (Gewerbe oder Wohnen statt Ackerbau) oder kompaktere Bauformen
(höhere Geschoßflächenzahlen oder Bauklassen) durch eine
Umwidmung ermöglicht werden.
Durch einen derartigen Verwaltungsakt erwächst allerdings dem
Liegenschafteigentümer ein Vermögensvorteil, dem keine eigene
Leistung gegenübersteht. Ein allgemeiner Planwertausgleich
zugunsten der öffentlichen Hand existiert nicht. Zusätzlich
verpflichten sich die Gemeinden durch die Widmung von Bauland zur Ausführung
der erforderlichen Infrastruktur, deren Kosten durch Anliegerbeiträge
nur sehr unvollständig abgegolten werden.
Auch Wertsteigerungen, die sich aus demographischen Veränderungen
(Nachfragesteigerung durch Bevölkerungsdruck), der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung (Kaufkraftsteigerung) oder Präferenzänderungen
der Nachfrager (relative Bevorzugung von Immobilien) ergeben, sind von
Investitionen der jeweiligen Grundeigentümer unabhängig.
Dennoch werden sie bei Privaten nur dann einer Besteuerung unterworfen,
wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb der sogenannten "Spekulationsfrist"
erfolgen.
- Eine Stimulierung der Bereitschaft, gewidmetes Bauland auch tatsächlich
auf dem Markt anzubieten oder direkt einer baulichen Nutzung zuzuführen,
kann über eine zeitlich beschränkte, widerrufbare Widmung
erzielt werden: wird die Liegenschaft innerhalb dieser Frist keiner
Verwertung zugeführt, so verfällt die Wertsteigerung durch die
Umwidmung. Das heißt, die ökonomische Privatisierung öffentlicher
Leistungen würde in diesem Falle rückgängig gemacht.
- Eine oft geforderte Bevorratung von Bauland durch die öffentliche
Hand kann kurzfristigen Verknappungserscheinungen auf dem Bodenmarkt
entgegenwirken. Für sich allein ist diese Maßnahme allerdings
nicht geeignet, "billigen" Baugrund zu schaffen.
Will eine Gemeinde Baugrundstücke unter ihrem Marktwert zur Verfügung
stellen - etwa, um sozialen Wohnungsbau zu ermöglichen - so mag der
Erwerb von Grünland und seine nachfolgende Umwidmung in Bauland
eine zielführende Maßnahme scheinen. Diese stößt
jedoch bald an ihre ökologischen Grenzen. Zusätzlich erhebt
sich die Frage, ob eine derartige Subventionierung im sozialen Sinne
treffsicher sein kann, da immer nur ein kleiner Teil der Wohnraumbedürftigen
in ihren Genuß kommen könnte.
- Eine letzte Möglichkeit zur Verringerung der durch eine bauliche
Inanspruchnahme von Boden entstehenden finanziellen Belastung besteht in
der Verfügung über ein Grundstück aufgrund eines vom
Eigentümer gewährten Baurechts (d.i. praktisch ein
langfristiges Pachtverhältnis zur baulichen Nutzung).
Tatsächlich wird die anfänglich Belastung des Wohnungswerbers
durch die Zahlung eines laufenden Bauzinses anstelle des - eventuell
fremdfinanzierten - Kaufpreises für den Grund(-anteil) stark
entlastet. Grundsätzlich übersteigt jedoch die Summe aller
Bauzinszahlungen (insofern sie wertgesichert sind) bei genügend
langer Laufzeit auch die wesentlich höheren Erwerbskosten.
Somit wird der anfängliche Entlastungseffekt im Laufe der Zeit in
sein Gegenteil verkehrt; d.h., à la longue ist der Käufer
gegenüber dem Bauberechtigten im Vorteil.
Ein völliger Entfall des Bodenzinses auf dem Hintergrund der
Tatsache, daß der Boden nicht an Wert verliert und - der öffentlichen
Hand - keinen Ertrag erwirtschaften muß, ist zwar für den
jeweiligen Nutzer von Vorteil, vernachlässigt jedoch die
differenzierte Wertschätzung unterschiedlicher Lagequalitäten
durch die Nutzer.
Daher würden Nachfrager von baulich identischen Wohnungen in
schlechteren Lagen benachteiligt. Die Interessenten an - gleich teuren -
Wohnungen in besserer Lage würden hingegen der Versuchung
ausgesetzt, sich den "Zuschlag" mittels extraoffizieller
Zahlungen oder durch Einflußnahmen zu sichern.
Die Bodenrente hat also eine grundsätzliche Funktion als Anzeiger
der Lagequalität. Auf diese sollte auch im Bereich des sozialen
Wohnungsbestandes nicht verzichtet werden.
Finanztechnische Instrumente
Die Langzeitfinanzierung von Wohnbauten - sei es über die
jeweiligen Bauträger, sei es direkt zugunsten der Nutzer - erfolgt
unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gegen die Entrichtung von
Nominalzinsen, deren Höhe von der Inflationsrate, der relativen
Nachfrage nach Kapital und den auch von der öffentlichen Hand
beeinflußten Kreditmarkt-Rahmenbedingungen abhängen.
Schwankungen des Zinssatzes beeinflussen das finanzierte Bauvolumen in
wesentlich stärkerem Ausmaß als es seine Veränderung
erwarten ließe (s.o.).
Welche Instrumente stehen theoretisch zur Verfügung, um die
Zinsbelastung des Nachfragers zu senken ?
- Die Bedingungen für Darlehen der öffentlichen Hand können
z.B. wesentlich günstiger gestaltet werden, als auf dem
Kapitalmarkt. Laufzeiten können verlängert, tilgungsfreie
Perioden gewährt und geringere Zinsen vereinbart werden.
Liegt der geforderte Zinssatz unter dem Marktsatz, ergibt sich der
Effekt einer relativen Subvention; liegt er unter der Inflationsrate, so
erhält der Darlehensnehmer eine absolute Subvention.
Dies ist also auch schon bei den sogenannten "zinsenlosen Darlehen"
der Fall, da eine rein nominelle Kapitaltilgung durch die i.a.
fortschreitende Inflation zunehmend entwertet wird, weshalb die
Kaufkraft aller Tilgungsraten für eine Wiederbeschaffung der
finanzierten Wohnung nicht ausreicht. Für ein neuerliches Darlehen
müßte daher auf zusätzliches öffentliches Kapital
(Steueraufkommen) zurückgegriffen werden.
- Eine verführerische Möglichkeit, die laufende Belastung für
den Darlehensnehmer zu verringern, ohne öffentliche Mittel in der Höhe
des Darlehens lanffristig zu binden, besteht in der Form von Zins-(oder
Annuitäts-)Zuschüssen.
Bei dieser Modalität wird ein Teil der marktmäßigen
Zinsen durch die öffentliche Hand übernommen und der
Nachfrager bis auf einen als erträglich angesehenen geringeren
Zinssatz entlastet.
Die anfängliche Inanspruchnahme des öffentlichen Haushalts ist
im Verhältnis zu dem ausgelösten Bauvolumen gering. Da jedoch
die Zuschüsse für die gesamte Laufzeit der Kredite geleistet
werden müssen, akkukumulieren sich die zahlreichen Einzelleistungen
im Lauf der Jahre zu einer wesentlich größeren
Gesamtbelastung für die öffentliche Hand.
Ohne Einflußnahme auf die Höhe der Marktzinsen läuft
dieses Förderungsmodell auf eine - teilweise - Bankensubvention
hinaus.
- Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen stellt einen
einmaligen Vermögenstransfer zugunsten des Wohnungsnachfragers dar.
Im Ausmaß des empfangenen Zuschusses verringert sich die
notwendige Kapitalaufnahme und damit die entsprechende Zinsenbelastung.
Auch in diesem Fall stellt sich das Problem einer teilweisen Abschöpfung
von Subventionen durch die mit der Umsetzung eines Wohnbauvorhabens befaßten
Institutionen: eine plötzlich verstärkte Nachfrage erlaubt den
Anbietern von Grundstücken, Kapital und Bauleistungen, für
diese Güter höhere Preise als unter gewöhnlichen
Bedingungen zu verlangen.
- Schließlich kann die öffentliche Hand Vorschriften über
die maximale Höhe von Zinssätzen - für Wohnbaudarlehen -
erlassen. Wie bei allen administrierten Preisen ist jedoch darauf zu
achten, daß sie der langfristigen Funktionsfähigkeit des
Produzenten nicht die Basis entziehen. Sie werden von den betroffenen
Unternehmen nur dann akzeptiert werden, wenn ihnen kompensatorische
Deckungsbeiträge aus anderen Teilgeschäften zur Verfügung
stehen.
Ertragsbeschänkungen unter das Kostendeckungsniveau führen
also zu Ausweichstendenzen in andere Bereiche und Preissteigerungen auf
diesen. Sind solche Kompensationen unzugänglich, erleidet das
betreffende Unternehmen einen Substanzverlust und tendiert seinem Ende
zu.
Ein Beispiel hiefür stellt das Bausparkassensystem dar, das nur
mittels der staatlichen Bausparprämie funktionsfähig erhalten
wird. Bei nach oben begrenztem Ertrag (Darlehenszinssatz nominell 6 %
p.a.) können Anleger zu unter dem Marktsatz liegenden Sparzinsen
nur gewonnen werden, wenn ihnen die genannte Prämie zugesichert
wird.
Eine Gemeinsamkeit traditioneller Finanzierungsformen und Förderungsmodelle
besteht in der Beschränkung auf die Einhaltung einer erträglichen
anfänglichen Belastung des Darlehensnehmers. Die weitere
Einkommensentwicklung und die laufende Entlastung durch die inflationäre
Entwicklung bei nominell konstanten Rückzahlungen wird üblicherweise
außer Betracht gelassen.
Zusätzlich wird in der wohnungspolitischen Diskussion zwischen
einer erforderlichen Verteilung der momentanen Wohnungsproduktionskosten
über einen längeren Zeitraum (ohne Förderung) und jener
einer tatsächlich notwendigen Einkommensstützung (Förderung,
Transfer) meist nicht unterschieden.
Instrumente zur Beeinflussung der Wohnungsproduktion
Das grundsätzliche Ziel jeder Intervention der öffentlichen
Hand auf dem Gebiet der Wohnungsproduktion besteht in einer
Kostenreduzierung derselben. Da eine Kostenkomprimierung der
Baumaterialien selbst sehr weitreichende Einflußnahmen in den
industriellen Produktionsapparat erfordern und eine Lohnkompression
sozialen Gesichtspunkten widersprechen würde, scheint zunächst
eine Beschränkung oder Eliminierung des (Bau-)Unternehmergewinns am
ehesten erfolgversprechend.
- Eine völlige Ausschaltung des pivatwirtschaftlichen Unternehmers
durch die Übernahme seiner Funktion seitens der öffentlichen
Hand würde theoretisch eine Bauproduktion zu Kostenpreisen ermöglichen.
In der Realität darf jedoch nicht übersehen werden, daß
der Unternehmer eine wesentliche organisatorische, administrative und
Kontrolleistung erbringt, die die öffentliche Hand nur durch
Einsatz von Personal, das ebenfalls Kosten verursacht, kompensieren könnte.
Im günstigsten Fall könnte also - bei Unterstellung gleicher
Arbeitseffizienz des öffentlichen und privaten Personals - der
Unternehmergewinn eingespart werden. Dieser beträgt aber im
Regelfall nur wenige Prozent der Gesamtherstellungskosten.
- Eine Annäherung an die wenig praktikable direkte Erstellung von
Wohnbauten durch öffentliches Personal stellt die Wahrnehmung der
Bauherrenfunktion durch die öffentliche Hand dar (z.B. kommunaler
Wohnbau). Diese Rechtsstruktur ermöglicht es zumindest theoretisch,
die Eigentümerinteressen mit sozialpolitischen Kriterien zu verknüpfen.
Dennoch ist diese Variante mit mehreren Mängeln behaftet:
Abgesehen von akuten Mangelsituationen ist eine Übereinstimmung der
öffentlichen Planungsvorgaben mit den tatsächlichen
Nachfragerpräferenzen nicht gesichert.
Da die mit der Abwicklung der Bauträgerschaft Befaßten aus
einer allfälligen Kostenreduktion keinen direkten Vorteil ziehen,
ist ihr nachhaltiges Interesse in diesem Sinne eher als gering
einzustufen.
Das Entstehen einer konträren Motivation durch korruptive
Mechanismen kann nicht ausgeschlossen werden.
In Summe kann daher eine merkliche Baukostenreduktion durch öffentliche
Bauträgerschaft bei konstanten Qualitätsstandards nicht
vorausgesetzt werden.
- Die nächstschwächere Interventionsform der öffentlichen
Hand auf dem Bauproduktionsmarkt stellt die Übertragung der Bauträgerfunktion
an para-öffentliche Institutionen dar. Darunter sind solche
Rechtsformen zu verstehen, die als aus der öffentlichen Verwaltung
ausgelagerte Umsetzungsstrukturen zur Erfüllung spezifischer
sozialpolitischer öffentlicher Vorgaben und unter Beachtung
spezifischer wirtschaftlicher und rechtlicher Auflagen instrumentiert
werden.
In der österreichischen Wohnungswirtschaft nehmen die gemeinnützigen
Wohnbaugesellschaften (GesmbH und AG) diese Funktion wahr.
Durch die Tatsache der nur mittelbaren Einbindung dieser Gesellschaften
in den sozialen Auftrag wirkt das kostendämpfende Element noch schwächer.
Sie agieren - bei grundsätzlich beschränktem Geschäftskreis
- im wesentlichen nach privatwirtschaftlichen (gewinnmaximierenden)
Kriterien, d.h. sie streben nach der Akkumulierung von Eigenkapital,
sind jedoch hiebei durch das Kostendeckungsprinzip eingeengt.
Ein vermeintlich billiger "Sozialwohnungsbau" kann in dieser
Rechtsform nur durch die (ausschließliche oder bevorzugte)
Bereitstellung von öffentlichen Förderungsmitteln erstellt
werden, die die tatsächlichen Produktionskosten auf ein für
den Nachfrager als erträglich angesehenes Niveau reduzieren.
Ein nicht zu vernachlässigender sozialpolitischer Effekt ergibt
sich aus der direkten Einflußnahme der öffentliche Hand auf
manche Gesellschaften durch eine Kapitalbeteiligung an ihnen und
dementsprechende personelle Kongruenzen und aus einem rechtlich
verankerten Einweisungsrecht in einen Teil der produzierten Wohnungen.
Ein Preisdämpfungseffekt ergibt sich dadurch nicht.
- Eine Sonderstellung innerhalb des gemeinnützigen Bereichs nehmen
die Genossenschaften ein. Sie stellen den Interessenverband einer Gruppe
von Wohnraumnachfragern dar, die auf dem Wege der selbstorganiserten
Produktion (in den Frühzeiten der Genossenschaftsbewegung auch
unter erheblichem Einsatz von Eigenleistung) ihre eigenen Bedürfnisse
zu decken bestrebt sind.
Eine Einflußnahme der öffentlichen Hand zu ihrer Förderung
kann in der Erleichterung gewisser wirtschaftsrechtlicher Normen, in
fiskalischer Bevorzugung und/oder in der Bereitstellung von
subventioniertem Kapital bestehen.
Die Identität von Nutzern und Bauträgern erlaubt in dieser
Konstellation eine wesentlich bessere Übereinstimmung des Produkts
mit den Präferenzen der Nachfrager. Durch direkte Motivation und
Einflußnahme können sich auch Einsparungseffekte ergeben.
Bei einem Anwachsen der Göße einer Genossenschaft wächst
zwar ihre politische Durchschlagskraft; die notwendige Delegation von
Entscheidungsbefugnissen der Mitglieder verwässert jedoch die
prizipielle Attraktivität dieses Modells und nähert es in
seiner Wirkungsweise jener der vorgenannten Gesellschaften an.
Auf außerökonomische positive Elemente der
Genossenschaftsidee (Gemeinschaftseinrichtungen, gegenseitige Hilfe,
Zusammengehörigkeitsgefühl, etc.) kann in diesem Rahmen nicht
eingegangen werden. Erfahrungsgemäß verlieren sie mit
zunehmender Gruppengröße und Bedarfssättigung an
Gewicht.
Zusammenfassend kann für den Bereich der Wohnungsherstellung
angemerkt werden, daß ihre Kosten vom jeweiligen Bauträger
weitgehend unabhängig sind. Sie sind hauptsächlich eine Funktion
der jeweiligen technisch-zivilisatorischen Standards, die ihrerseits auf
dem gesamtwirtschaftlichen Wohlstand basieren.
Eine scheinbare Kosteneinsparung durch Eigenleistung der Wohnungswerber
mag zwar ihren Selbstverwirklichungsbedürfnissen entsprechen; bei
einer marktmäßigen Bewertung der Eigenleistung wird ein
Einsparungseffekt kaum festzustellen sein. Dennoch hat der Ersatz von
Kapital durch Arbeit (sweat equity) seine Berechtigung, wenn die
Aufbringung des sonst zusätzlich erforderlichen Kapitals nicht möglich
ist.
Bestandsorientierte Interventionsinstrumente
Da der Gesamtwohnungsbestand nicht nur räumlich sondern auch
sektoriell fragmentiert ist, muß zwischen Instrumenten, die den
privaten und solchen, die den öffentlichen Wohnungsbestand betreffen,
unterschieden werden.
Privater (Miet-)Wohnungsbestand
- In privatem Besitz stehende Wohnungen können - in Krisen- oder
Kriegszeiten - von der öffentlichen Hand requiriert werden, um z.B.
Militärpersonal einzuquartieren; ebenso können sie über
Zwangseinweisungen Obdachlosen zugänglich gemacht werden
(Wohnungszwangswirtschaft). In Friedenszeiten mit relativ ausgeglichener
Wohnraumversorgung sind derartige Eingriffe unverhältnismäßig
und daher politisch undurchsetzbar.
- Einen wohnungspolitisch langfristig sehr folgenreichen Eingriff
stellt hingegen eine Mietenbegrenzung für den privaten
Mietwohnungsbestand dar.
Die Festlegung von Maximalmieten (abgestuft nach Wohnungsgröße
oder pro Quadratmeter und je nach Ausstattung) durch die öffentliche
Hand ist nur dann im Interesse der Wohnungsnutzer (Mieter) gelegen und
politisch vertretbar, wenn diese administrierten Mieten unter den
geltenden Marktwerten liegen.
Wie weit sollen (können) verordnete Mieten unter dem Marktwert
liegen ?
Aus der Sicht des ökonomisch rationalen privaten Vermieters wird
eine Ertragsbeschränkung nur in solchem Ausmaß und so lange
hingenommen werden, solange die erwirtschaftete Rendite mit alternativen
Kapitalanlagemöglichkeiten gleichen Risikogrades vergleichbar
bleibt. Sobald diese Konkurrenzertragsschwelle unterschritten wird,
entsteht eine Tendenz, das investierte Vermögen in profitablere
Investitionsbereiche zu verlagern.
Aufgrund der Tatsache der besonderen Langlebigkeit des Gebrauchsgutes
Wohnung ist diese Kapitalverlagerung jedoch in der Praxis nicht ohne
weiteres möglich: bereits bestehende Mietverträge können
durch rechtliche Vorgaben der öffentlichen Hand unauflösbar
werden. Freiwerdende Wohnungen können nur zu den autorisierten Sätzen
(eventuell in Verbindung mit ungesetzlichen Nebenzahlungen) vermietet
werden oder müssen ungenützt leer stehen, in der Hoffnung auf
eine absehbare abermalige Änderung der
Verwertungsrahmenbedingungen.
In Summe tritt bei langfristigen Ertragsbeschränkungen eine
Investitionsverweigerung seitens der Eigentümer ein, die - durch
unzureichende Instandhaltung - einen Substanzverlust mit sich bringt.
Auch auf der Seite der Nutzer ergeben sich nicht nur Vorteile:
Begünstigt werden durch Mietenbegrenzungsgesetze zunächst nur
die bereits mit Wohnungen versorgten Mieter. Jene, die "draußen
vor der Türe" stehen, werden auf den wesentlich teureren
Neubaumarkt verwiesen oder müssen Ablösen und ähnliche
Nebenleistungen erbringen, um in den Genuß der günstigen
Mieten zu kommen.
Werden die Ertragsminderungen durch weitgehende Eintrittsrechte auch anläßlich
des Generationenwechsels perpetuiert, so entwickelt sich als
Gegenstrategie der Hauseigentümer ein "beschleunigter Verfall",
der in der Zeit bis zum endgültigen Abriß des Gebäudes
und einer Verwertung des dann wertvolleren Grundstücks zu einer
Situation von "armen Mietern in schlechten Wohnungen zu niedrigen
Mieten" führt, was kaum als Ziel einer sozialen
Wohnungspolitk, formuliert werden könnte.
Um diesem Zustand abzuhelfen, ohne neuerlich unerträgliche
finanzielle Belastungen für die Mieter auszulösen, wurden Förderungsmodelle
entwickelt, die dem Vermieter trotz ökonomisch unzureichender
Mieterträge einen Anreiz bieten sollen, in Instandsetzungen und
Modernisierungen zu investieren. In Anerkennung der Tatsache, daß
auch auf dem Mietwohnungsmarkt langfristig gegen den Wind nicht Klavier
zu spielen ist, kommt also die öffentliche Hand dem Mieter indirekt
zu Hilfe.
Zusätzlich ist der Aspekt des "armen Mieters" selbst zu
beachten. Da die sozialpolitische Begründung von amtlichen
Mietenfestsetzungen in der Unerschwinglichkeit von Marktmieten besteht,
müßten die Begünstigten vorrangig der einkommensschwächsten
Schicht angehören. Eine Überprüfung dieser Tatsache
findet jedoch im privaten Mietwohnungsbestand nicht statt und wäre
auch kaum praktikabel, woraus sich die sattsam bekannten Erscheinungen
des Fehlbelags ergeben: mittlerweile wohlhabendere Bewohner genießen
weit unter den Marktmieten liegen Entgelte, großräumige
Wohnungen werden - wegen ihrer geringen Kosten - nur von wenigen
Personen genutzt oder überhaupt für eine spätere Nutzung
gehalten.
Öffentlicher Mietwohnungsbestand
Eine Marktintervention über einen öffentlichen
Mietwohnungsbestand bietet direktere Zugriffsmöglichkeiten:
- Eine beabsichtigte Ausschaltung des privaten "Hausherrenprofits"
würde zunächst eine Annäherung an eine nur kostendeckende
Miete für öffentliche Mietwohnungen nahelegen.
- Eine Mietengestaltung im Verhältnis zum Einkommen (zur
Kaufkraft) der zu versorgenden Zielgruppen würde meist noch
niedrigere, also nicht mehr kostendeckende Beträge ergeben.
- Schließlich ließe sich theoretisch auch dafür
eintreten, daß Mieten als rein politischer Preis sehr niedrig
angesetzt werden müßten, im Extremfall völlig zu
entfallen hätten, womit Wohnungen zur "sozialen Infrastruktur"
würden.
Eine kritische Bewertung dieser Varianten ergibt folgende Befunde:
- Die Verrechnung einer reinen (echten) Kostenmiete, die sämtliche
Aufwendungen für Kapitaltilgung, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten, Betriebskosten, etc. umfaßt, aber keine in
den Marktmieten enthaltene Verzinsung, würde eine adäquate
Nutzung des Wohngebäudes über seine gesamte Nutzungsdauer ohne
jedwede Förderung erlauben.
- Die Einhebung nicht kostendeckender Mieten, um innerhalb der
Kaufkraftreichweite der Nachfragerzielgruppe zu bleiben, führt längerfristig
zur Notwendigkeit einer Zusatzsubvention, um die über die Mieten
nicht finanzierbaren Erhaltungsarbeiten ausführen zu können.
Gleichzeitig werden - durch die teilweise Nichtrückführung der
anfänglich investierten Kaufkraft - immer neue öffentliche
(d.s. Steuer-)Mittel erforderlich, um nachfolgende Wohnungsnachfrager zu
befriedigen.
Auch hier ergibt sich das Problem des Zugangsfilters: da immer mehr
Nachfragerhaushalte als verfügbare Wohnungen auftreten, muß
zwangsläufig eine Auswahl nach Zusatzkriterien getroffen werden.
Abgesehen von den komplexen Aspekten der Bewertung von Bedürftigkeit
und Dringlichkeit, sind individuelle Bevorzugungen auf nicht rationaler
Basis nicht zu vermeiden.
Eine Beschränkung der Zugangsberechtigung über die Einkommenshöhe
nur beim Bezug der Wohnung läßt spätere
Kaufkraftsteigerungen und damit Bedürftigkeitsminderungen außer
Acht.
- Die Forderung nach der Bereitstellung von Wohnungen als "soziale
Infrastruktur" zu Niedrigstmieten übergeht den Charakter der
Wohnung als privat und individuell nutzbares Gebrauchsgut, das durch
seine exklusive Nutzung nicht wie eine öffentliche Infrastruktur
auch für andere zur Verfügung steht. Da es keinem Staat möglich
ist, für alle Bürger Wohnungen (welcher Eigenschaften ?)
kostenlos bereitzustellen, bedeutet das Verfügungsrecht über
eine derartige Wohnung gegenüber den noch nicht versorgten
Nachfragern einen ungerechtfertigen und durchaus marktgängigen Vermögensvorteil.
Einkommenspolitische Instrumente
Weniger als die Hälfte aller Österreicher ist erwerbstätig.
Der größere Teil der Bevölkerung (Kinder, Schüler,
Studenten, Präsenzdiener, Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitslose
und Pensionisten) wird von den Erwerbstätigen erhalten.
Die Systeme zur Umsetzung dieser materiellen Transfers sind vielfältig:
zum wesentlichen Teil beruhen sie auf dem familiären Zusammenhalt,
der - noch immer - die Fürsorge für eigene Kinder und z.T. auch
Eltern selbstverständlich scheinen läßt. Zum anderen
besteht eine Vielzahl von staatlichen Einrichtungen der Existenzsicherung,
die über Steuern und Sozialabgaben gespeist werden und dem Einzelnen
teils in Funktion seiner künftigen oder bisherigen Erwerbstätigkeit,
teils unabhängig von dieser einen grundsätzlichen Anspruch auf
Lebensunterhalt gewähren.
Manche dieser Systeme (z.B. Pensionsrecht) basieren z.T. auf der Fiktion
"wohlerworbener Rechte", obwohl diese - in ihrem Ausmaß -
direkt keiner eigenen Leistung zugeordnet werden können und eher auf
politischen Entscheidungen beruhen.
Andere, deren Sozialcharakter evident ist (z.B. Sozialhilfe), gehen von
einem Zustand der Bedürftigkeit aus. Dieser bringt jedoch den Status
eines Bittstellers mit sich, der im Prinzip entwürdigend ist und
deshalb - und aus Unwissenheit - gelegentlich zum Verzicht auf diese
Sozialrechte führt.
Zweckspezifische Einkommensstützungen, wie z.B. die Wohnbeihilfen,
binden den laufenden öffentlichen Zuschuß an die Nutzung einer
geförderten Wohnung und an Familieneinkommensgrenzen. Nutzer privater
Mietwohnungen sind von diesen Zuschüssen ausgeschlossen, da
anderenfalls ein zusätzlicher Auftrieb des privaten Mietzinsniveaus
befürchtet wird.
Die psychologische Ausgrenzung eines Teils der Bevölkerung als
unproduktive Esser führt zu starken sozialen Spannungen. Diese werden
durch eine absehbare zunehmende Freisetzung von traditionellen Erwerbstätigen
in einer hochtechnologiserten Wirtschaft noch verschärft werden.
Der gegenwärtige wirtschaftliche Entwicklungsstand Österreichs,
der es zu einem der wohlhabendsten Länder der Welt macht, würde
erlauben und ein zeitgemäßes gesellschaftliches Bewußtsein
würde empfehlen, diese zahlreichen spezifischen "Bedürftigkeitsausgleichsmaßnahmen"
zu einem Grundanspruch auf eine Staatsbürgereinkommen
zusammenzufassen, das grundsätzlich jedermann ein bescheidenes, aber
für die Gesellschaft gesamthaft akzeptables Leben sichert.
Vorschläge
- Leistungsfreie reale Wertzuwächse an privaten Grundstücken
sind zur Gänze an den öffentliche Haushalt abzuführen.
Damit würde spekulativen Transaktionen mit Liegenschaften
weitgehend der Boden entzogen.
Als vorbereitender Schritt wäre eine generelle Abzonung auf
Mindestnutzungswerte vorzunehmen, die noch keine
Kompensationsforderungen der Grundeigentümer an die zuständige
Gemeindeverwaltung auslösen können.
- Um eine Umgehung der Abschöpfung von Grundstückwertsteigerungen
zu verhindern, wäre für sämtliche Transaktionen ein
unbeschränktes Eintrittsrecht zugunsten der öffentlichen Hand
zu schaffen. Dieses käme im Falle offensichtlich
marktwertunterschreitender Entgeltsvereinbarungen zur Anwendung.
Eine Veräußerung an beliebige Erwerber zu Marktpreisen würde
dadurch nicht unterbunden.
- Für jedes in Nutzung stehende Grundstück - auch das durch
den Eigentümer selbst genutzte - ist ein Bodenzins zu entrichten,
der dem öffentlichen Haushalt zufällt und Funktion des lokalen
Grundpreises ist. Dieser Bodenzins entspricht den realen Nettozinsen für
veranlagtes Geldkapital.
- Für die Finanzierung von Wohnungsneubauten, -umbauten und
-modernisierungen sollte anstelle der bisherigen Wohnbauförderung
ein subventionsfreies aber werthaltiges Darlehenssystem instrumentiert
werden, das auf indexierten Raten beruht und von Risikozuschlägen
weitgehend zu befreien ist.
Als Grundkapital für dieses Finanzierungssystem könnten die
Beträge privater Pensionsfonds herangezogen werden, die zinsenlos,
aber mit staatlicher Wertsicherungsgarantie deponiert würden und
langfristig zur Verfügung stehen.
Diese Wohnbaufonds könnten sowohl komplementär im Rahmen der
bestehende Kreditinstitute administriert als auch über eine
staatliche Wohnbaukasse implementiert werden. In diesem System könnten
die bestehenden Bausparkassen aufgehen.
- Der Erwerb von Wohnungseigentum soll nicht behindert werden. Seine
Realisierung würde durch das genannte Finanzierungssystem
weitgehend ermöglicht und entspricht sowohl dem mehrheitlichen
Wunsch der Wohnungsnachfrager als auch einer wirksamen Bestandssicherung
durch die stärkere Identifikation der Nutzer mit ihrem Gebäude.
Für Mietwohnungsnachfrager - insbesondere, aber nicht ausschließlich
für die wirtschaftlich Schwächeren unter ihnen - sollte in größeren
Städten und Gemeinden ein kommunaler Wohnungsbestand offenstehen,
der ausreichend groß sein müßte, um im Prinzip jedem
Wohnungsnachfrager eine Alternative zum freien Mietwohnungsmarkt zu
bieten.
Dieser öffentliche Mietwohnungsbestand wäre nach echten
Kostendeckungsgrundsätzen zu verwalten. Die auf diesen beruhende
Mietenberechung müßte eine Wertsicherung und einen Präferenzfaktor
für Neubauwohnungen gegenüber älteren Jahrgängen
enthalten.
Ein derartiges öffentliches Alternativangebot wäre ein
wesentlich wirksameres Marktkorrektiv gegen überhöhte Mieten
als jedes noch so stringente Vorschriftenbündel.
- Im Sinne einer gesellschaftlich konzertierten Existenzsicherung für
jedermann sollte allen Staatsbürgern ein Grundeinkommen gesichert
werden, das aus praktischen Gründen mit einem Prozentsatz der
durchschnittlichen Einkommen festgelegt werden könnte. Zur
Kontrolle wäre zu prüfen, ob in dessen Betrag die
kostendeckende Miete, die einer Wohnung innerhalb der zweiten Hälfte
ihrer Nutzungsdauer entspricht, ausreichende Deckung findet.
Dieses Grundeinkommen wäre durch Einschleifregelungen derartig zu
gestalten, daß individuelle Leistungsanreize zur Erzielung zusätzlicher
Erwerbseinkommen und individuelle Sparanreize zum Aufbau eines später
verfügbaren privaten Kapitals nicht unterdrückt würden.
- Die Mietwohnungsbestände der bestehenden gemeinnützigen
Wohnungsunternehmen sollten in das kommunale Eigentum übergeführt
werden. Ihre Verwaltung, sowie jene von Eigentumswohnungen, könnte
- unter marktwirtschaftlichen Bedingungen - weiterhin diesen Unternehmen
übertragen werden.
- Ein künftiges Mietrecht könnte sich demnach angesichts der
direkten Marktbeeinflussung durch das Konkurrenzangebot des öffentlichen
Mietwohnungsbestands hinsichtlich der Miethöhe auf eine Indexierung
und im übrigen vor allem auf den Schutz vor Änderungskündigungen
beschränken.
Eine derartige Wohnungspolitik beruht somit grundsätzlich auf dem
notwendigen Zusammenwirken von
- marktwirtschaftlicher Wohnungsproduktion,
- zinsenloser aber werthaltiger Langzeitfinanzierung,
- kostendeckend verwaltetem öffentlichem Mietwohnungsbestand und
- Grund- und Zusatzbedarfsdeckung durch garantierte Mindesteinkommen.